100% Rechtssicher: Gebrauchte Software von Software Broker

SIE ERHALTEN BEI UNS NUR ORIGINALWARE MIT LÜCKENLOSER RECHTEKETTE

Die Sicherheit unserer Produkte und damit auch die Sicherheit für unsere Kunden stehen bei Software Broker an erster Stelle. Wir handeln ausschließlich mit Originalware. Und garantieren unseren Kunden eine lückenlöse Rechtskette für alle bei uns erworbenen Produkte. Jeder Softwareverkauf wird vorab von einem erfahrenen und mit dem Thema IT vertrauten Juristen in Bezug auf seine Gesetzeskonformität akribisch geprüft.

Mit uns gehen Sie rechtlich auf Nummer sicher

Um alle rechtlichen Vorgaben zu erfüllen, schließen wir mit jedem Kunden einen Vertrag. Als Anlage zu diesem Vertrag erhalten sie die lückenlose Dokumentation der Rechtskette und die vollständige Historie der Lizenzversionen. Bei Bedarf liefern wir Ihnen gerne weitere Unterlagen wie z. B.:

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Gutachten eines Rechtsexperten bezüglich der Nutzung von gebrauchter Software

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Die Bestätigung einer Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung für unvorhersehbare Risiken mit einer Deckungssumme von bis zu 10 Millionen Euro

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Weitere Informationen zum Handel gebrauchter Software

Voraussetzungen für den Handel mit
gebrauchter Software

Der Handel mit gebrauchter Software ist seit 2012 nach Rechtsprechung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erlaubt. Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden:

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Die Software wird vom Vorbesitzer nicht mehr benutzt

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Der Vorbesitzer hat die Software vollständig deinstalliert

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Die Software muss aus einem Land innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums stammen

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Die Software wurde in der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR vertrags- und rechtskonform in den Verkehr gebracht

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Der Vorbesitzer hat die Lizenz rechtmäßig erworben

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Der Hersteller hat ein dem Markt angemessenes Entgelt für sein Produkt erhalten

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Die Softwarelizenz ist zeitlich unbegrenzt gültig

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Bei Volumenlizenzen ist eine Löschungsbestätigung des Erstkäufers erforderlich

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Die Rechtekette ist lückenlos nachweisbar

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Wir erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot oder vereinbaren mit Ihnen ein kostenloses Beratungsgespräch.

Juristischer Hintergrund

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschloss im Dezember 2014 endgültig, das für Software-Lizenzen der Erschöpfungsgrundsatz des Urhebergesetzes gilt. Damit bestätigte er in letzter Instanz ein Urteil, zu dem der Europäische Gerichtshof (EuGH) schon 2012 gekommen war: Softwarehersteller dürfen nicht länger den Weiterverkauf ihrer Produkte untersagen, insofern diese vertrags- und rechtskonform und mit ihrer Einwilligung in den Geschäftsverkehr gebracht wurden. Mit dem Lizenzerwerb ist der Zweitkäufer der rechtmäßige Besitzer der gebrauchten Software und darf diese weiterverkaufen – genauso wie die enthaltenen Aktualisierungsrechte.

 

Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 3. Juli 2012

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 3. Juli 2012, dass gebrauchte Software grundsätzlich weiterverkauft werden darf. Er führte aus, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes sowohl dann gilt, wenn der Hersteller seine Software-Kopien auf einem körperlichen Datenträger wie zum Beispiel einer DVD oder einer CD-ROM in den Verkehr bringt. Aber auch dann, wenn er sie durch das Downloaden von seiner Internetseite körperlos verbreiten und gegen Entgelt die unbefristeten Nutzungsrechte übertragen würde. Muss die gebrauchte Software online über das Internet upgedated werden, steht dieses Aktualisierungsrecht auch dem Käufer zu. Laut EuGH darf der verkaufende Erstkäufer keine Kopie der von ihm erworbenen Software behalten. Sollte der ursprüngliche Lizenzvertrag ein Weiterveräußerungsverbot enthalten, wäre diese ungültig, so der EuGH.

 

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Juli 2013

Erwartungsgemäß hat der BGH das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2012 vollumfänglich anerkannt. Damit ist der Vertrieb von gebrauchter Software prinzipiell zulässig (Auszug):

„Der Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie setzt nicht voraus, dass der Nacherwerber einen Datenträger mit der „erschöpften“ Kopie des Computerprogramms erhält; vielmehr reicht es aus, wenn der Nacherwerber die Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt.“

Das Urteil des BGH vom 11. Dezember 2014

Im Dezember 2014 entschied der BGH, dass es erlaubt ist, Volumenlizenzen aufzuspalten. Das bedeutet: Wenn der Erstkäufer eine Lizenz erworben hat, die die Nutzung des Softwareprogramms seitens mehrerer Nutzer erlaubt, kann sich der Nachkäufer des Programms nur dann erfolgreich auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Erstkäufer diese Kopie unbrauchbar gemacht hat. Hat der Erstkäufer dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer Kopien des Softwareprogramms erlaubt, kann sich der Nacherwerber von Kopien dieses Programms bereits dann erfolgreich auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat.

 

Der Beschluss der Vergabekammer Münster vom 04. März 2016

Auch hier wurde nochmals bestätigt, dass Käufer beim Erwerb und der Nutzung von Gebrauchtsoftware seitens des Herstellers (Microsoft) nichts zu befürchten hätten. Laut Vergabekammer Münster wäre eine Klage zwecks Unterlassung oder auf Schadensersatz bei der Verwendung von Software mit Gebrauchtlizenzen aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des EuGH und des BGH nicht länger objektiv nachvollziehbar. Der BGH führt dazu weiter aus, dass man auch keine Vermögensverluste bei Microsoft erkennen könne.
Gebrauchtlizenzen seien keine vom Original abweichenden Lizenzen und eine gebrauchte Software von Neuware nicht zu unterscheiden. Sowohl ist der Beschluss des EuGH als auch die Entscheidungen des BGH sind höchstrichterliche und abschließende Urteile.